Satzung
Satzung
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- Letztes Update: Freitag, 02. Dezember 2011
Satzung des Runden Tisch GIS e.V. vom 15. Mai 2007
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Runder Tisch Geoinformationssysteme“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“. Er führt die Kurzbezeichnung „Runder Tisch GIS e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der angewandten Wissenschaft und Forschung auf allen Gebieten, die für Geoinformationssysteme bedeutsam sind. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Geld-, Sach- und Personalmitteln zur:
- Förderung des Fachbereiches Geoinformationssysteme an Hochschulen
- Unterstützung von Forschungsvorhaben an steuerbegünstigten Forschungseinrichtungen oder Hochschulen
- Durchführung von Fach-, Informations- und Demonstrationsveranstaltungen zur wissenschaftlichen Entwicklung auf allen Gebieten, die für Geoinformationssysteme bedeutsam sind
- Förderung des studentischen und wissenschaftlichen Nachwuchses durch Stipendien.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein darf sich an juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtsfähigkeit beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten ohne Rechtsfähigkeit werden. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben beim Vereinsvorstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein. Personenänderungen sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluß dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluß dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) Personen, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, soweit sie der Mitgliedschaft zustimmen. Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Für ihren Ausschluß gelten die für ordentliche Mitglieder geltenden Vorschriften.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Vorzugsleistungen des Vereins erworben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwillige Austrittserklärung (Absatz 2);
- bei natürlichen Personen durch deren Ableben;
- bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung;
- Ausschluß des Mitglieds aus wichtigem Grund (Absätze 3 und 4).
(2) Der Austritt kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Ausschlußgründe sind u.a. der Verzug mit einem Jahresbeitrag länger als 3 Monate trotz 2-facher schriftlicher Mahnung oder vereinsschädliches Verhalten. Der Ausschluß kann unabhängig vom Verschulden des Mitgliedes an den Ausschlußgründen erfolgen, wenn es dem Verein oder den anderen Mitgliedern unzumutbar ist, die Mitgliedschaft weiter fortzusetzen.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilt. Diese Mitteilung gilt drei Werktage nach Absendung an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußbenachrichtigung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluß dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(5) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand eine zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft als milderes Mittel beschließen. Für das Verfahren gelten Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat des Mitglied oder seine Rechtsnachfolger daraus keinerlei finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein oder dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vereinsorgane
(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
(2) Die Tätigkeit als Organmitglied ist ehrenamtlich. Auslagen, die im Interesse des Vereins erfolgen (insbesondere Reisespesen), können auf Antrag erstattet werden. Genaueres bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal pro Kalenderjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberu-fen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Der Vorstand bereitet die Versammlungen vor und lädt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. Ladungsfristen beginnen mit dem Poststempel zu laufen. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei ordentlichen Ver-sammlungen mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind von diesem unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine Anschlußversammlung zum gleichen Gegenstand und der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Ladung zur zweiten Versammlung besonders hinzuweisen.
(5) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Ehrenmitglieder sind zu laden. Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung vertreten lassen. Sofern es sich nicht um die gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung zu benennende Person handelt, hat der Vertreter spätestens bei Versammlungsbeginn eine schriftliche Vollmacht des Mitgliedes vorzulegen.
(6) Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des gesamten Vorstandes bestimmt die Versammlung ihren Leiter selbst.
(7) Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Abstimmungen der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung können auch außerhalb von Versammlungen schriftlich gefaßt werden. Voraussetzung ist, daß sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und nicht mehr als 1 Mitglied dieser Verfahrensweise innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Beschlußvorlage widerspricht. Beschlußanträge sind vom Vorstand zu formulieren und an die Mitglieder zu versenden. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlußfassung fest und fertigt eine entsprechende Niederschrift an, die unverzüglich an alle Mitglieder versandt wird.
(4) Bei der Beschlußfassung nach Absatz 3 ist eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Abstimmung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Poststempel zu laufen. Die Beschlußfassung ist ordnungsgemäß, wenn die Beschlußvorlage an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Adresse gerichtet ist.
§ 9 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Beirates
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme und Genehmigung von Jahresabschluß und Wirtschaftsplan
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Erlaß einer Beitragsordnung
- Beschlußfassung über Berufungen gegen Beitritts- und Ausschlußentscheidungen des Vorstandes
- Beschlußfassung über eine Auslagenerstattungsordnung für Organmitglieder.
(2) Der Vorstand benötigt die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung für:
- Vertragsschlüsse mit einer einmaligen wirtschaftlichen Auswirkung von mehr als 5.000 Euro
- Eingehen von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von über 3 Jahren oder einer jährlichen wirtschaftlichen Auswirkung von über 3.000 Euro / Jahr
- Einräumung von Pfandrechten oder anderen Belastungen
- Bevollmächtigungen, die über ein Einzelgeschäft hinausgehen
- Beteiligung an juristischen Personen und Änderung einer bestehenden Beteiligung, Beitritt oder Austritt zu Verbänden oder Vereinigungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (2. Vorsitzender) und den weiteren Vorstandsmitgliedern als Stellvertretern.
(2) Eine Änderung der Anzahl der Vor-standsmitglieder bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die relative Mehrheit entscheidet. Entfällt auf zwei oder mehr Personen die gleiche Stimmenzahl, kommt es zu einer Stichwahl zwischen diesen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
(4) Die Vorstandsmitglieder müssen nicht selbst Vereinsmitglieder sein.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Bei der ersten Vorstandswahl werden die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt, um überlappende Amtszeiten zu erreichen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Eine Abberufung ist möglich, wenn gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt wird (konstruktives Mißtrauensvotum). Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsbefugnis). Ferner können zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
(7) Der Vorstand kann Dritte mit der entgeltlichen Durchführung bestimmter laufender Aufgaben des Vorstandes (Geschäftsführung) betrauen. Der Kernbereich der Aufgaben und Entscheidungsvollmachten hat aber beim Vorstand zu verbleiben. Mit der Geschäftsführung kann ein Dienstleistungsunternehmen oder eine natürliche Person beauftragt werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes und Beschlußfassung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Geschäfte des Vereins, die diese Satzung nicht anderen zuweist.
(2) Darüber hinaus hat der Vorstand einen Jahresbericht zu verfassen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Ferner hat er den Jahresabschluß und den Wirtschaftsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt und bei Verlangen verpflichtet, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vor jeder Beiratswahl legt der Vorstand die maximale Anzahl der Beiratsmitglieder fest.
(2) Die Beiräte werden einzeln in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt. Die relative Mehrheit ist entscheidend. Entfällt auf zwei oder mehr Personen die gleiche Stimmenzahl kommt es zu einer Stichwahl zwischen diesen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt wird. Eine Abberufung ist möglich, wenn gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt wird (konstruktives Mißtrauensvotum). Tritt ein Beiratsmitglied zurück, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
§ 13 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Bewilligung von Förderanträgen und auf Anfrage zu Themen grundsätzlicher Art.
(2) Zu den Förderanträgen gibt der Beirat dem Vorstand eine Stellungnahme zu folgenden Punkten ab: Auswahl von Projekten, Definition der Projektziele, Klärung der Finanzierung, Klärung der Nutzungsrechte und Projektabwicklung.
(3) Der Beirat wird in projektbezogen defi-nierten Abständen vom Fortgang und vom Abschluss der bewilligten Projek-te informiert.
(4) Der Beirat berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Diese Auflösungsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten ist. Falls diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht wird, ist die Anwendung der Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung unzulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche im Auflösungsbeschluß zu bestimmenden ist, wobei diese eine gleichartige Aufgabe (Förderung der Wissenschaft und Forschung) haben muss. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Zuweisung des Vermögens darf nicht erfolgen, bevor die schriftliche Zustimmung der Finanzverwaltung vorliegt.
(3) Falls kein Anfallberechtigter (Absatz 2) bestimmt wird, die Finanzverwaltung ihre Zustimmung verweigert oder der bestimmte Anfallberechtigte zur Annahme der zugedachten Mittel nicht bereit ist, fällt das Vermögen an die Technische Universität München als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geoinformationssysteme zu verwenden.
(4) Im Auflösungsbeschluß ist der Liquidator zu bestimmen. Der Liquidator ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Für den Fall, daß der Liquidator das Amt ausschlägt, zurücktritt oder abberufen wird, ist ein Ersatzliquidator bereits im Auflösungsbeschluß zu berufen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Satzungsauflagen, Salvatorische Klausel
(1) Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Behörden und Gerichte notwendig sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet davon unverzüglich alle Mitglieder.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung als Ganzes nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Klausel, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
München, den 15. Mai 2007
Die Vereinsmitglieder
Die Satzung kann auch als PDF-Datei heruntergeladen werden:
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Vereinssatzung 15. Mai 2007 (50 KB)





Ein kompakter Überblick über den Runder Tisch GIS e.V.